Programm der Allgemeinen Arbeiter-Union (1920)

Angenommen auf der Reichskonferenz in Leipzig - 12. bis 14. Dezember 1920

1. Die AAU kämpft um die Zusammenfassung des Proletariats als Klasse.

2. Ihr Ziel ist die klassenlose Gesellschaft, die nächste Etappe die Diktatur des Proletariats, d. h. die ausschließliche Willensbestimmung des Proletariats über alle politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen der Gesellschaft vermöge der Räteorganisation.

3. Die allmähliche Durchsetzung des Rätegedankens ist die fortschreitende Selbstbewußtseinsentwicklung der proletarischen Klasse. Die eigentlichen Diktatoren sind Beauftragte der Räte, die deren Beschlüsse auszuführen haben. Die Räte können jederzeit durch ihre Mandatgeber abberufen werden. Sogenannte „Führer“ können nur als Berater in Frage kommen.

4. Die AAU lehnt alle reformistischen und opportunistischen Kampfmethoden ab.

5. Die AAU wendet sich gegen jede Beteiligung am Parlamentarismus, denn sie bedeutet Sabotage des Rätegedankens.

6. Ebenso verwirft die AAU jede Beteiligung an gesetzlichen Betriebsräten als eine gefährliche Arbeitsgemeinschaft mit dem Unternehmertum.

7. Die AAU wendet sich gegen den Syndikalismus, soweit er dem Rätegedanken ablehnend gegenübersteht.

8. Insbesondere aber wendet sich die AAU mit äußerster Schärfe gegen die Gewerkschaften als das Hauptbollwerk gegen die Fortentwicklung der proletarischen Revolution in Deutschland, als das Hauptbollwerk gegen die Einigung des Proletariats als Klasse.

9. Die Einheitsorganisation ist das Ziel der AAU. Alle ihre Bestrebungen werden darauf gerichtet sein, dieses Ziel zu erreichen. Ohne die Existenzberechtigung der politischen Parteien anzuerkennen (denn die geschichtliche Entwicklung drängt zu ihrer Auflösung), führt die AAU gegen die politische Organisation der KAP, die Ziel und Kampfesweise mit der AAU gemein hat, keinen Kampf, sondern ist bestrebt, in revolutionärem Kampf mit ihr gemeinsam vorzugehen.

10. Die Aufgabe der AAU ist die Revolution im Betriebe. Sie läßt sich die politische und wirtschaftliche Schulung der Arbeiter angelegen sein.

11. In der Phase der Ergreifung der politischen Macht wird die BO selbst ein Glied der proletarischen Diktatur, ausgeübt im Betriebe durch die auf der BO sich erhebenden Betriebsräte. Die BO tritt dafür ein, daß die politische Gewalt immer nur von der Exekutive der Räte ausgeübt wird.


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Aufbau und Satzungen der Allgemeinen Arbeiter-Union (1920)

1. Mitglied kann jede Person werden, die Programm und Satzungen der Allgemeinen Arbeiter-Union anerkennt.

2. Die Allgemeine Arbeiter-Union wird nach dem Rätesystem aufgebaut. Die Betriebsorganisationen bilden die Grundlage. Die Betriebsorganisationen vereinigen sich zu Ortsgruppen und Wirtschaftsgebieten. Die gesamten Ortsgruppen und Wirtschaftsgebiete bilden die Allgemeine Arbeiter-Union.

3. In allen Betrieben wählen die Arbeiter ihre Vertrauenspersonen.

4. Aus der Mitte der Vertrauensleute wählen die Mitglieder einen Obmann, Schriftführer, Kassierer und ihre Stellvertreter. Diese bilden den Orts-Organisationsrat.

5. Jede Ortsgruppe delegiert einen Genossen in den Aktionsrat, der die Exekutive des Wirtschaftsbezirkes bildet.

6. Jeder Wirtschaftsbezirk delegiert einen Genossen in den Reichswirtschaftsrat, der die Exekutive des Reiches bildet.

7. Sämtliche Funktionäre sind jederzeit abberufbar.

8. Die Regelung der Beitragsleistung wie die Festsetzung der Beitragshöhe ist Angelegenheit der selbständigen Betriebs-, Orts- und Bezirks-Organisationen. Die Finanzierung des Reichswirtschaftsrats geschieht durch lageverfahren. Die Wirtschaftsbezirke resp. Ortsgruppen sind verpflichtet, dem Reichswirtschaftsrat die angeforderten Summen zu überweisen.

9. Es bleibt den einzelnen Orts- und Wirtschaftsbezirken überlassen, Rechtsschutz und Unterstützung, die durch Umlage aufgebracht werden müssen, bei Streiks, Aussperrungen und Maßregelung zu gewähren.

10. Aus der Allgemeinen Arbeiter-Union wird ausgeschlossen, wer gegen Grundsätze und Beschlüsse derselben handelt.

11. Die Reichskonferenz wird nach Bedarf einberufen. Auf Antrag eines Drittels der bestehenden Wirtschaftsbezirke ist der Reichswirtschaftsratverpflichtet, eine außerordentliche Konferenz einzuberufen. Die Einberufung der Reichskonferenz muß vier Wochen, die außerordentliche 20 Tage vor Abhaltung den Wirtschaftsbezirken bekanntgegeben werden. Alle zur ordentlichen Reichskonferenz gestellten Anträge sind 20 Tage vorher beim Reichswirtschaftsrat einzureichen, der dieselben spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Konferenz sämtlichen Wirtschaftsbezirken zu unterbreiten hat. Die Wahl der Delegierten erfolgt in der Vollversammlung des Wirtschaftsbezirks.

Zur Beschickung der Reichskonferenz kommen auf die ersten 500 Mitglieder des Wirtschaftsbezirks ein Delegierter, auf jedes angefangene Tausend je ein weiterer Delegierter mehr bis zur Höchstzahl von sieben Delegierten. Um an Kosten zur Beschickung der Reichskonferenz zu sparen, erfolgt die Abstimmung auf derselben nicht nach Anzahl der Delegierten, sondern nach der Zahl der zu vertretenden Mitglieder.

Die Beschlüsse der Reichskonferenz sind für alle Mitglieder nur dann bindend, wenn programmatische und organisatorische Fragen der Gesamtmitgliedschaft so frühzeitig unterbreitet worden sind, daß eine gründliche Stellungnahme zu ihnen möglich war.

Originaltexte: http://www.marxists.org/deutsch/geschichte/deutsch/aaud/1920/satzung.htm / http://www.marxists.org/deutsch/geschichte/deutsch/aaud/1920/programm.htm


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